Investitions-Planer: Beleuchtung
Alles „einleuchtend“
Kaum zu glauben, aber wahr: zahlreiche lichttechnische Einrichtungen wie Scheinwerfer und Leuchten, Rückstrahler und andere reflektierende Mittel sind nicht vorschriftsmäßig angebracht.
Unzulässige Leuchten bemängelt jedoch der TÜV. Eine Prüfplakette wird nicht ausgehändigt.
Doch die Lichterkette im Fahrerhaus, das beleuchtete Namensschild in der Windschutzscheibe oder auch bunte Leuchtdioden lassen sich für die Hauptuntersuchungen rasch entfernen und ebenso fix wieder montieren.
Allerdings: Nur die Leuchten zu entfernen reicht nicht.
Verschiedene EU-Vorschriften sowie die §§ 49a bis 54 der STVZO regeln den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen.
Arbeitsscheinwerfer
Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht ohne Bauartgenehmigung installiert werden. Gekoppelt werden müssen die Scheinwerfer mit Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs-Abblend- und/oder Fernlicht. Erforderlich ist ein separater Schalter, der zudem mit einer Kontrolleuchte gekoppelt sein sollte. Ebenfalls wichtig: Mit Ausnahme von Fahrzeugen zur Straßenunterhaltung und Müllabfuhr dürfen Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt nicht benutzt werden.
Anbaugeräte
Erwähnenswert ist weiterhin die Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Ladebordwänden: Hier gilt: Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten des Fahrzeuges hinausragen, müssen mit Begrenzungs- und Schlussleuchten sowie Rückstrahlern ausgerüstet sein.
Das ist erlaubt
Erlaubt ist weißes Licht für nach vorne abstrahlendes Leuchten, weißes und hellgelbes Licht für Blinker und seitliche Markierungsleuchten sowie rot für nach hinten strahlende Leuchten. Alle anderen Farben der Leuchten sind unzulässig.
Das ist verboten
Nach außen wirkende blaue Leuchtdioden, Lichterketten mit Dauerlicht, umlaufenden oder blinkendem Licht, beleuchtete Weihnachtsbäume, Schriftzüge als Reklame oder Namenszüge der Fahrer in oder am Fahrzeug sind verboten.
Weiterhin sind die so genannten Unterbodenbeleuchtungen nicht erlaubt, denn diese verändern ebenfalls das Signalbild des Fahrzeuges. Bei nasser Straße kann es zu Reflektionen kommen, durch die andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Licht-Konzepte
Für Investoren bzw. Unternehmer zahlt es sich in mehrfacher Hinsicht aus, wenn sie bei der Nfz-Beleuchtung grundsätzlich auf Qualität achten. Ansonsten ist die H-7-Lampe einer der wichtigsten Technologieträger im Glühlampenebereich. Ein völlig anderes Lichtkonzept verfolgen die Hersteller mit den Xenon-Lampen. Hier wird das Licht nicht mit- hilfe eines Glühfadens erzeugt, sondern durch Lichtbogen aus einem Gasgemisch. Dies führt zur intensiven bläulichen Färbung, die das Xenon-Licht charakterisiert. Weitere Merkmale sind die hohe Lichtausbeute sowie die deutlich gestiegene Lebensdauer, mit der die „Gasentladungslampen“ ihren Pendents überlegen sind.
Mit der Verwendung von Xenon-Lampen muss allerdings, so fordert es der Gesetzgeber, eine Leuchtweitenregelung sowie eine Scheiben-Reinigungsanlage verbunden sein.
Weiterhin bietet der Fachhandel aber auch LED-Leuchten für Schluss-, Brems,- sowie Blinklicht und dergleichen mehr an, ebenso Mehrkammer-Leuchten. Komplette Bausätze für Nutzfahrzeuge bzw. Auflieger und Anhänger befinden sich ebensfalls in der Angebotspalette verschiedener Anbieter.


